Fast alle Hersteller bieten in verschiedenen Formen Vollserviceverträge an.
Im Folgenden möchten wir allgemein auf einige Probleme aufmerksam machen, die mit den Vollserviceverträgen verbunden sein können.
Vollserviceverträge suggerieren dem Betreiber im Grunde genommen, dass das unternehmerische Risiko des Betriebes einer WEA nur noch davon abhängt, ob der Wind weht oder nicht. Außer Verschleißteilen habe der Betreiber gegen Zahlung einer relativ hohen Vergütung an den Hersteller, während der Laufzeit des Vertrages keine weiteren Kosten.
In den meisten Fällen werden nicht alle Komponenten beim Bau einer WEA vom Hersteller geliefert. Das beginnt bei der Zuwegung, geht über Fundamente, externe Verkabelung zur Übergabestation oder zum Umspannwerk, bei großen Parks sogar die interne Verkabelung, die Übergabestation, das Umspannwerk selbst oder der Anschluss am Umspannwerk.
Häufig werden diese Positionen gar nicht versichert, weil es schlichtweg vergessen wird. Der Betreiber meint umfassend versichert zu sein, ist es aber in wesentlichen Punkten nicht.
Im Prinzip muss für diese Risiken eine extra Maschinen – und - BU - Versicherung abgeschlossen werden.
Und das ist teuer.
Angenommen das Umspannwerk brennt ab, so kann die WEA über Monate keinen Strom liefern. Den Betriebsausfall zahlt die Versicherung nur, wenn die Position Umspannwerk, bzw. Kosten für die Einrichtung am Umspannwerk, explizit in der Versicherungspolice aufgeführt sind. Ist dieses nicht der Fall, kann solch ein Schaden ernsthafte wirtschaftliche Konsequenzen für den Betreiber nach sich ziehen. Gleiches gilt für alle übrigen, oben aufgeführten Positionen. Eine genaue Überprüfung des Vollservicevertrages ist also unbedingt erforderlich.
Auch hier gilt: häufig sind Elementarschäden nicht in den Vollserviceverträgen mitversichert. Ebenfalls muss hier der Vollservicevertrag gründlich geprüft werden.
nach obenUm eine zusätzliche Sicherheit für den Betreiber zu generieren, bieten viele Hersteller eine sogenannte Patronatserklärung des Mutterkonzernes an. Diese soll gewährleisten, dass bei Insolvenz die versprochenen Leistungen des Herstellers, welches die Garantie etc. anbelangt, vom Mutterkonzern erfüllt wird. Dieses gilt aber nicht unbedingt für die Versicherung, da in den meisten Verträgen vermerkt ist, dass aus wichtigem Grund der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden kann. Und Insolvenz ist doch wohl ein wichtiger Grund. In diesem Fall könnte der Windmüller also genau so da stehen, als hätte er lediglich die Garantie und die Verfügbarkeitsgarantie abgeschlossen.
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