(Behandlungs- und Lagerkapazität von Inputmaterial und vergorene Substanzen)
Bemerkungen : Die Umwelthaftpflichtversicherung kann nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart werden.
Umwelthaftpflichtversicherung
Versichert ist - abweichend von § 1 Ziff. I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziffer 2. in Versicherung gegebenen Risiken.
Mitversichert sind gem. § 1 Ziff. 3 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
Eingeschlossen sind im Umfang der gemäß Ziffer 2. in Versicherung gegebenen Risiken - teilweise abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gassen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub, u. dgl.).
Versicherungsschutz bestehe auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 und Ziffer 2.7 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, das Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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