Seit 1995 befassen wir uns mit den technischen Versicherungen für WEA,
deren Entwicklung wir Ihnen bis heute kurz darstellen möchten.
Anfänglich hat man für WEA Versicherungsbedingungen nach ABMG – oder
AFB incl. Feuer angeboten. Die Laufzeit der Verträge betrugen bis 5
Jahre und es gab Zeitwertentschädigungen.
Später
setzten sich Spezialkonzepte durch, die notwendigerweise auf die
besonderen versicherungstechnischen Umstände der WEA eingingen.
In
Verbindung mit vielen Betreibern konnten wir ein Versicherungskonzept
entwickeln, welches wir ab 1999 angeboten haben. Die wichtigsten
Eckpunkte waren eine 10 jährige Vertragslaufzeit, sowie der Verzicht
auf das Kündigungsrecht im Schadenfall. Die katastrophalen
Schadenquoten der Jahre 2000 und 2001 haben dazu geführt, dass sich der
Versicherer, mit dem wir seit 1998 im Bereich der Technischen
Versicherungen für WEA zusammengearbeitet haben dazu entschloss, keine
neuen Verträge mehr anzunehmen. Da sich eine erhebliche Unterdeckung
abzeichnete, sollten zudem Versicherungsverträge gekündigt werden,
sobald eine Möglichkeit dazu bestand.
Da dieses aufgrund eines
Schadens, sowie der 10 jährigen Laufzeit, aus unserer Sicht nicht
möglich war, sahen wir der Sache gelassen entgegen.
Nun sagt §
8 Nr. 3 VVG aus, dass Versicherungsnehmer und Versicherer auch bei
länger laufenden Versicherungsverträgen das Kündigungsrecht nach 5
Jahren ausüben können. Es handelt sich hier um ein einseitiges
Versprechen des Versicherers und somit greift § 8 Nr. 3 VVG nicht.
Dadurch ist es uns gelungen, die Fortführung der alten Verträge beim
Versicherer zu erreichen. Es handelte sich hier immerhin um ca. 1000
WEA, die wir dort nach diesen Bedingungen versichert hatten. Die
meisten Betreiber erklärten sich mit einer moderaten Beitragsanpassung
einverstanden. Sie lieferten Wartungsverträge, die beiden letzten
Wartungsberichte, sowie einen Zustandsbericht Ihrer WEA .
Der alte Vertragszustand wurde wieder hergestellt, bzw. erst gar nicht unterbrochen.
Leider haben viele Betreiber von WEA ganz andere Erfahrungen machen müssen.
Einige Versicherungsunternehmen kündigten die Versicherungsverträge zum erst besten Termin.
Entweder
wurde die Kündigung aufgrund eines Schadens ausgesprochen, oder aber
man kündigte zum Ablauf der Versicherungsperiode, egal ob ein Schaden
eintrat oder nicht.
Wenn nicht ein außerordentlicher Kündigungsverzicht im Schadenfall vereinbart wurde, waren beide Kündigungen rechtens.
Dieses
hat vielen Betreibern große Probleme bereitet, da plötzlich das
Betriebsrisiko Ihrer WEA, oder des Parks, um ein vielfaches stieg.
Garantieverlängerungen
mit den Herstellern, oder Verfügbarkeitsgarantien, gab es bei den
meisten WEA nicht und auch die üblichen, vom Hersteller offerierten
Wartungs – und Versicherungskonzepte, gab es nur bei Enercon.
Die
Versicherungsangebote, die von verschiedenen Versicherern angeboten
wurden, haben wir sofort verworfen, da sie unzumutbare
Revisionsklauseln , unangemessen hohe Prämien, zu hohe Selbstbehalte
und mit bis zu 20 % jährlichen Abzug alt für neu unattraktive
Auszahlungen im Schadenfall enthielten.
Somit konnten wir im
Jahr 2003 nur neue WEA über eine andere Gesellschaft versichern, bis
wir im Jahr 2004 unseren ursprünglichen Versicherer davon überzeugen
konnten, dass es grundsätzlich kein Fehler sein muss ältere WEA zu
versichern.
Aus den daraufhin folgenden Verhandlungen entwickelten wir gemeinsam verschiedene Versicherungskonzepte, die unter dem Punkt Unsere Angebote zu finden sind.
Bei uns ist Ihre Anlage in besten Händen!
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