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Maschinen-Versicherung

Maschinen- und Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

1. Vertragsgrundlagen:

  • Allgemeinen Maschinen-Versicherungsbedingungen (AMB 91)
  • Klauseln zu den AMB 91
  • Klausel 1007.0 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen
  • Klausel 1010.0 Daten und Datenträger

Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Klausel 1014.0 Makler
  • Klausel 1015.0 Aufräumungs- und Entsorgungskosten

 
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Klausel 1016.0 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich

Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Klausel 1017.0 Bewegungs- und Schutzkosten

Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Klausel 1018.0 Luftfrachtkosten

Erstrisiko 10.000,00 EUR je Schadenfall

  • Zuwegekosten

Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Schadensuchkosten 

Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Rohrleitungen incl. erdverlegter Rohrleitungen

Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Beseitigung von Beschädigungen am Betonfermenter infolge eines Sachschadens an maschineller Einrichtung des Betonfermenters

Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall

  • Kosten für die Beschaffung einer mobilen Gasfackel

Erstrisiko 5.000,00 EUR je Schadenfall

2. Versicherte Sachen in der Maschinenversicherung:

Biogasanlage bestehend aus der maschinellen Ausstattung

  • Fermenter in Stahlbauweise
  • Container in Stahl-/Stahlblech
  • Verfahrenstechnik,
  • Pumpen- und Fördertechnik
  • Rührwerke
  • Entschwefelungsanlagen, Gastrockentechnik, Gaskühltechnik
  • Wärmetechnik/Wärmetauscher
  • Gasspeicher
  • Blockheizkraftwerk (BHKW) / Generator
  • Mess-, Steuer-, Regeltechnik
  • Trafo, Übergabestation

Nicht versicherte Sachen in der Maschinen-Versicherung Beton- und Mauerwerksbauten


3. Versicherte Schäden und Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung für die Zerstörung oder Beschädigung der
versicherten Sachen durch unvorhergesehene Ereignisse.
Ereignisse sind unvorhergesehen, sofern der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant diese weder rechtzeitig vorhersehen konnten noch mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

Dazu gehören insbesondere unvorhergesehene Schäden durch:

  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
  • Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
  • Wassermangel in Dampferzeugern
  • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Zerreißen infolge von Fliehkraft
  • Überdruck, Unterdruck
  • Elementargefahren
  • Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
  • Frost
  • Eisgang
  • Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
  • oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt sind; als
  • ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
  • Wärme erzeugt vermittelt oder weitergeleitet wird.
  • Sengschäden an versicherten Sachen
  • Explosionsschäden, die in versicherten Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden , die in Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen
  • Kurzschluss-, Überstrom- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen mit oder ohne Feuererscheinung durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes entstehen
  • Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherte Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet.

Nicht versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Schäden durch:

  • Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers seiner Teile oder seiner Ladung, durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen
  • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion
  • Fahrzeuganprall
  • Überschalldruckwellen
  • Betriebsbedingte normale und vorzeitige Abnutzung
  • korrosive Angriffe oder Abzehrungen
  • übermäßigen Ansatz von Schlamm oder sonstigen Ablagerungen
  • Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste
  • Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
  • Schäden an elektronischen Bauelementen (Bauteile) der versicherten Sachen; es sei denn, dass eine versicherte Ursache nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
  • Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
  • Terrorakte

Schäden infolge von Terrorakten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf die Regierung oder staatlichen Einrichtungen Einfluss nehmen.

4. Versicherungswert / Versicherungssumme

Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sachen im Neuzustand (Neuwert) zuzügl. Kosten für Fracht, Montage und Zölle. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben unberücksichtigt. Die Versicherungssummen werden gem. Klausel 2007 über die Angleichung der Prämien und Versicherungssummen nach den Änderungen des Lohn- und Preisgefüges jährlich angepasst.

5. Entschädigungsberechnung nach AMB 91

Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten erstattet.
Die Reparaturkosten werden entsprechend gekürzt, wenn durch die Reparatur, oder durch den Austausch eines Anlagenteiles der Wert des Anlagenteiles gegenüber dem Wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht (Wertsteigerung) wird. Restwerte werden angerechnet.
Bei zerstörten Sachen wird der Versicherungswert unmittelbar zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ersetzt.Eine Sache gilt als zerstört, wenn die Wiederherstellungskosten den Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles übersteigen.
Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der Versicherten und vom Schaden betroffenen Sache, sofern die Wiederherstellung in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für Ersatzteile aufzuwenden ist, die den betroffenen Teilen in Art und Güte möglichst nahe kommen.Der Selbstbehalt wird von dem ermittelten Entschädigungsbetrag in Abzug gebracht.

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Versicherungsmakler Thomas Andresen
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