1. Vertragsgrundlagen:
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 10.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 20.000,00 EUR je Schadenfall
Erstrisiko 5.000,00 EUR je Schadenfall
2. Versicherte Sachen in der Maschinenversicherung:
Biogasanlage bestehend aus der maschinellen Ausstattung
Nicht versicherte Sachen in der Maschinen-Versicherung Beton- und Mauerwerksbauten
3. Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für die Zerstörung oder Beschädigung der
versicherten Sachen durch unvorhergesehene Ereignisse.
Ereignisse sind unvorhergesehen, sofern der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant diese weder rechtzeitig vorhersehen konnten noch mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
Dazu gehören insbesondere unvorhergesehene Schäden durch:
Nicht versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Schäden durch:
Schäden infolge von Terrorakten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf die Regierung oder staatlichen Einrichtungen Einfluss nehmen.
4. Versicherungswert / Versicherungssumme
Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sachen im Neuzustand (Neuwert) zuzügl. Kosten für Fracht, Montage und Zölle. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben unberücksichtigt. Die Versicherungssummen werden gem. Klausel 2007 über die Angleichung der Prämien und Versicherungssummen nach den Änderungen des Lohn- und Preisgefüges jährlich angepasst.
5. Entschädigungsberechnung nach AMB 91
Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten erstattet.
Die Reparaturkosten werden entsprechend gekürzt, wenn durch die Reparatur, oder durch den Austausch eines Anlagenteiles der Wert des Anlagenteiles gegenüber dem Wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht (Wertsteigerung) wird. Restwerte werden angerechnet.
Bei zerstörten Sachen wird der Versicherungswert unmittelbar zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ersetzt.Eine Sache gilt als zerstört, wenn die Wiederherstellungskosten den Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles übersteigen.
Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der Versicherten und vom Schaden betroffenen Sache, sofern die Wiederherstellung in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für Ersatzteile aufzuwenden ist, die den betroffenen Teilen in Art und Güte möglichst nahe kommen.Der Selbstbehalt wird von dem ermittelten Entschädigungsbetrag in Abzug gebracht.
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