Betriebsunterbrechungs-Versicherung
Vetragsgrundlagen
C. Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
1. Vertragsgrundlagen:
Allgemeinen Maschinen - Betriebsunterbrechungsversicherungsbedingungen (AMBUB 91)
- Klauseln zu den AMBUB 91
- Klausel 102 Anlagen ausländischer Herkunft
- Klausel 112 Versicherung nach Festbeträgen je Produktionseinheit
- Klausel 131 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen – BU- und Feuer – BU – Versicherung
- Klausel 134 Makler
- Klausel 170 Mehrkosten
2. Sachschäden; Versicherte Gefahren
Wird die technische Einsatzmöglichkeit der maschinellen Einrichtung oder sonstiger technischer Anlagen infolge eines eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden gem. § 2 der AMB 91
Klarstellung:
Betriebsunterbrechungen aus Garantieschäden und für die ein Dritter als Hersteller oder
Lieferant einzutreten hat werden als Vorleistung entschädigt
Entschädigt wird die entgangene Einspeisevergütung aufgrund eines ersatzpflichtigen Schadens im Rahmen der Maschinen-Vers. nach AMB 91
3. Versicherungswert / Versicherungssumme
Versicherungswert ist für jede Art von Erzeugnissen das Produkt aus einem Festbetrag Preisfaktor) mit der Zahl der Produktionseinheiten (Mengenfaktor)
Die geplante Strommenge in kW pro Jahr gem. Berechnung, (soweit vereinbart: die zu erwartende Gas-, Wärmemenge) multipliziert mit dem vereinbarten Vergütungspreis in EUR je kW gem. Stromeinspeisegesetz.
4. Entschädigungsberechnung:
Die Entschädigung errechnet sich aus dem Mittel der Einspeisemenge eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Schadenereignis.
5. Haftzeit: Die Haftzeit beträgt 6 Monate.
6. Zeitlicher Selbstbehalt: 2 Arbeitstage
7. Mehrkosten-Versicherung bei umgekipptem Fermenter:
Entschädigung für zeitunabhängige Mehrkosten (Kosten die nicht fortlaufend entstehen) gem. Klausel 170 (Mehrkosten) wird geleistet für
- Fremdstrom-Leistungspreis
- Bei umgekipptem Fermenter durch Wiederanimpfen mit gärfähigen Substrat
- Komplette Entleerung des Fermenters
Es gilt eine Jahreshöchstentschädigungssumme von 25.000,00 EUR
Nicht entschädigt werden Unterbrechungsschäden die nicht Folge eines Sachschadens sind und auf dem Umstand beruhen, dass
- dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung der Sache nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht
- die Anlage anlässlich der Wiederherstellung geändert, verbessert oder überholt wird.
- die Anlage nicht wiederhergestellt oder nicht ersetzt wird.
- beschädigte Anlagenteile als Einzelstück hergestellt werden müssen.
- nicht genügend Rohstoffe vorhanden sind.
- der Säuregehalt des Fermenters einen Wert erreicht bei dem keine Methanbildung mehr möglich ist.
- zur Verwendung ungeeignete und im Genehmigungsbescheid nicht aufgeführte Biomasse eingesetzt wird.
- schädliche Substanzen wie Antibiotika, Desinfektions- oder Lösungsmittel, Herbizide, Salze oder Schwermetalle eingebracht werden.
- der Unterbrechungsschaden durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkung, oder durch Herstellerauflagen vergrößert wird.
Mehrkosten aus Annahmeverpflichtungen oder zur Entsorgung der zu vergasenden Stoffe sind nicht Gegenstand dieser Versicherung
Buchführung: Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes ist ein Betriebstagebuch zu führen
D. Obliegenheiten und Sicherheitsregeln ( Voraussetzungen für den Versicherungsschutz.)
Sind von Fall zu Fall änderbar und auf die Gegebenheiten der Anlagen anzupassen.
Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten regelmäßig Instandhaltungen der Biogasanlage gemäß den Herstellervorschriften durchzuführen.
Rechtsfolgen:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nachstehend genannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG zur Kündigung berechtigt und auch leistungsfrei sein.
1. Allgemeine Obliegenheiten:
- Bau- und Betrieb der Anlage muss durch die jeweiligen Genehmigungsbehörden genehmigt und abgenommen werden.
- Anlagen > 1000 kw/therm. müssen nach BImSchG genehmigt und abgenommen sein.
- Anlagen unter 1.000 Kw/therm. müssen gem. den Landes-Bauordnungen genehmigt und abgenommen sein..
- Die Sicherheitsregeln des Arbeitskreises Sicherheitsstandards im Fachverband Biogas e.V. in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für landwirtschaftliche Biogasanlagen liegen dem Versicherungsvertrag zugrunde.
- Die Herstellervorschriften über Inspektion, Wartung und Bedienung finden Anwendung.
- Für die Wartung der BHKW schließt der Versicherungsnehmer mit dem Hersteller oder einem dafür qualifizierten Fachbetrieb einen Teil-Wartungsvertrag ab, welcher die von den Vertragparteien im Einzelnen zu erbringenden Wartungsleistungen regelt.
- Der Teil-Wartungsvertrag ist Bestandteil des Versicherungsvertrages.
- Für Wartungen, die der Versicherungsnehmer selbst durchführt, muss er qualifiziert sein. Die Wartung muss nach den Vorschriften des Herstellers erfolgen.
- Die Änderung, Kündigung oder Aufhebung des Wartungsvertrages ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Bauliche und technische Änderungen der versicherten Anlage sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Es müssen geeignete Einrichtungen zur Überwachung von Schadstoffen (Schwefel, Silikate, Siloxane, Ammoniak) vorhanden sein.
- Bei der Überschreitung von Grenzwerten des Methangehaltes im Brenngas müssen entsprechende Abschalteinrichtungen für die Verbrennungsmotoren vorhanden sein.
- Es muss ein Gasreinigungsverfahren (Entschwefelung mittels Einblasen von Sauerstoff) vorhanden sein.
- Die Verbrennungsmotoren müssen vom Hersteller für den Betrieb von Biogas zugelassen sein.
- Erdung ist vorzusehen.
- Bauliche Schutzabstände zwischen Gasspeicher, BHKW und Elektro-Schalteinrichtungen sind vorzusehen.
- Bau- und Betrieb der Anlage muss durch die jeweiligen Genehmigungsbehörden genehmigt werden. Bei Anlagen > 1000 kw/term. muss die Anlage nach BImSchG und durch das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik abgenommen sein. Die sicherheitstechnische Prüfung nach § 29 BImSchG muss abgeschlossen sein.
- Zündstrahlmotoren müssen für den Betrieb mit Biogas zugelassen sein. Sie sind nach den Betriebs- und Garantiebestimmungen des Herstellers zu fahren. Der Zündölanteil ist auf das für den Betrieb notwendige Maß zu beschränken. (Orientierung 10 %) . Ständige Wechsel der Betriebsstoffe sind zu vermeiden.Es ist auf einen gleich bleibenden Methangehalt zu achten.
- Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes der Biogasanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen, das alle wesentlichen Daten enthalten muss, insbesondere:
- Wartungsarbeiten z.B. Zündkerzenwechsel (Gasmotor), Einspritzdüsenwechsel (Zündstrahlmotor) und wesentliche Reparaturarbeiten sowie sämtliche Änderungen der Motoreinstellung sowie Motorentausch.
- Das Betriebstagebuch ist vor Ort aufzubewahren und den Vertretern der zuständigen Behörde und dem Versicherer auf verlangen vorzulegen. Das Betriebstagebuch ist arbeitstäglich fortzuschreiben. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
2. Sicherheitsvorschriften:
- Für Gasverbrauchseinrichtungen (BHKW) sind Flammendurchschlagsicherungen mit Bauartzulassung einzubauen.
- Die Schnellschlussventile in der Gassicherheitsstrecke sind so anzusteuern, dass die Gaszufuhr bis zum Anfahren des Motors nicht freigegeben wird.
- Das BHKW ist mit einem zentralen Abschalt- und Not-Aus-System zu versehen, welches die Gaszufuhr zum Motor unterbricht bei
- Drehzahlüberschreitung
- Unterschreitung des Mindestgasdruckes
- Überschreitung des Maximalgasdruckes
- Ansprechend des Temperaturbegrenzers im Kühlmittelkreislauf
- Betätigen des Not-Aus-Schalters
- Ausfall der Mess- und Regeltechnik
- Ansprechen von Gaswarnanlagen
- Ausfall der Lüftungsanlagen BHKW
Im Schutzabstand des Gasspeichers, in Aufstellungsräumen von Verbrennungs-Motoren und Elektro-Schalteinrichtungen sind Schweiß- und Schneidarbeiten, Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten.
3. Schutzabstände:
Zur Vermeidung einer gegenseitigen Beeinflussung und eines Übergreifens im Brandfall sind zwischen Gasspeicher und Aufstellungsräumen für Verbrennungsmotoren (BHKW) und Elektro-Schaltanlagen Schutzabstände entsprechend Tabelle vorzusehen.
Der Schutzabstand kann auch durch eine ausreichend bemessene Schutzwand (Brandwand F90 nach DIN 4102) gebildet werden.
Eine Schutzwand kann auch eine entsprechend der Brandschutzklasse F90 A ausgeführte Gebäudewand (einschl. Dach) sein. Türen in Schutzwänden müssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 entsprechen.
Schutzabstände zwischen oberirdischen Gasspeichern (auch Folienspeichern) und Gebäuden für BHKW und Elektro-Schalteinrichtungen:
Materialaufbau gegenüberl. Außenwand Speicher oder
Außenwand/Dach Gebäude bis 1.500 m³ 1.500 bis 2.500 m³
nichtbrennbar,
Baustoffklasse F90 A oder 0 meter 3 meter
Schutzwand F90 (DIN 4102)
nichtbrennbar, feuerhemmend 3 meter 6 meter
Baustoffklasse F30 A
Nichtbrennbar 6 meter 10 meter
Baustoffklasse A
4. Empfehlungen für den Betrieb der Anlage:
- Gaszählerstand und Betriebsstunden des Motors notieren
- Motorölstand kontrollieren
- Im Elektroraum am Schaltschrank kontrollieren, ob Störlampen leuchten
- Wasserdruck der Heizungsanlage prüfen
- Luftdosierpumpen der Entschwefelungsanlage auf Funktion prüfen
- Gärtemperatur überwachen
- Rührintervalle so wählen, dass keine Schwimmdecke/Sinkschicht entsteht
- Bei allen Zu- und Abläufen sicherstellen, dass der verfahrenstechnisch vorgeschriebene Gülle/Substratfluss eingehalten wird
- Der eindosierte Entschwefelungs-Luftvolumenstrom ist der aktuellen Gasproduktionsrate anzupassen (max. 12 Vol %)
- Füllstände im Fermenter und Endlager kontrollieren
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