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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE)

§ 15 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

  1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
  2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

§ 16 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen

  1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform.
  2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass diese auf Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.

§ 17 Agentenvollmacht

Ein Agent des Versicherers ist nur dann bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, wenn er den Versicherungsvertrag vermittelt hat oder laufend betreut.

§ 18 Gerichtsstand

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 48 VVG.

§ 19 Schlußbestimmung

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.

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Versicherungsmakler Thomas Andresen
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