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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE)

§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

  1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
    a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich schriftlich – darüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich – anzuzeigen; Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung hat er darüber hinaus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen
    b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen
    c) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen
    d) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer unverändert zu lassen, es sei denn,
    aa) die Aufrechterhaltung des Betriebes oder Sicherheitsgründe erfordern einen Eingriff oder
    bb) die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden oder
    cc) der Versicherer hat zugestimmt oder
    dd) die Besichtigung hat nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen seit Eingang der ersten Schadenanzeige, stattgefunden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, wenn er aus Gründen gemäß aa) bis dd) das Schadenbild nicht unverändert lässt.
  2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die fernmündliche oder fernschriftliche Anzeige gemäß Nr. 1 a unterbleibt.
  3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umgang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

§ 11 Besondere Verwirkungsgründe

  1. Versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.
  2. Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem ihn der Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Durch ein Sachverständigenverfahren (§ 12) wird der Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt.
  3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 VVG bleibt unberührt.
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